Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der ESKA Erich Schweizer GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annehmen.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht aneinander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen als vereinbart, denen keine kollidierenden Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt unseren AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten bis zur Stellung neuer AEB durch uns auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten ohne erneute Einbeziehung.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebotsverkehr
1. Angebote und Bemusterungen sind für uns unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist einen Monat an sein Angebot gebunden.
2. Unsere Unterlagen sind unverzüglich und kostenlos an uns zurückzusenden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
3. Aufträge sind innerhalb einer Woche ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer anzunehmen.
4. Bestätigte Preise gelten als Festpreise.
5. Lieferabrufe werden spätestens dann verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.
6. Rahmenaufträge berechtigen zur Beschaffung von Vormaterial nur im notwendigen Umfang.
7. Eine Übertragung oder Erledigung des Auftrags an oder durch Dritte, auch teilweise, ohne unsere Einwilligung ist untersagt. Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
8. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.
§ 3 Änderungen
1. Wir können vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns verlangten Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.
§ 4 Liefer-, Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2020.
2. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle in Euro einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Zölle, Versicherung und ausschließlich Steuern, insbesondere Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden.
4. Der Lieferant soll uns keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern.
5. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie müssen die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer enthalten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.
7. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.
8. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Datum des Wareneingangs bei uns.
9. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommen wir nicht in Zahlungsverzug. Unsere Ersatzpflicht für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
10. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch uns im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt.
11. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
12. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.
13. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, können wir mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder aber entscheidungsreif ist.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von uns bei Wareneingang nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Mangelentdeckung dem Lieferanten in Textform angezeigt wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.
2. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behalten wir uns vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten mit einer Reklamationspauschale in Höhe von 150 EUR zzgl. MwSt. zu belasten.
3. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
§ 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe, Gefahrübergang
1. Die in Auftrag oder Abruf genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von uns oder der von uns genannten Empfangs oder Verwendungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
3. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei uns, je nachdem, was zuletzt eintritt.
5. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
6. Bei wiederholter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung dies wegen eigener Terminbindung erfordert. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
9. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 20% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
10. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
12. Im Falle verzögerter Abnahme haften wir für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens.
13. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., angegeben sind.
Teil und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden, und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „Hier Lieferschein“.
Bei Importlieferungen sind der Sendung je nach Versandart und Lieferland alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
14. Jede Lieferung soll uns vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über unsere Bestellnummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung.
Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wir behalten uns vor, Verpackungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
15. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von uns angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von uns beim Entladen behilflich ist.
16. Die Warenannahme erfolgt während der Geschäftszeiten oder der von uns bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.
§ 7 Höhere Gewalt, Notfertigungsrecht
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außen auf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern, ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sich insbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand.
In den Fällen bevorstehender oder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnung der Vertragsverpflichtungen verhandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ereignisse Höherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa um Verzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgenden Lieferkette handeln.
Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilung in den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprüche regelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Ver-handelt werden insbesondere die Notwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiten einer Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungen sind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oder Grundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv über Beginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Liegt ein Ereignis höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern vor, die den Lieferanten an seiner uns gegenüber bestehenden vertraglichen Leistungserbringung schon seit mehr als 4 Wochen hindern, sind wir berechtigt, die Vertragsprodukte oder die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte anfertigen oder durchführen zu lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass wir aufgrund dieser Leistungsstörung selbst unsere Dritten gegenüber bestehenden Liefer- oder Leistungspflichten nicht erfüllen können und sowohl wir als auch die beauftragten Dritten zuvor eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen haben mit der Verpflichtung, die überlassenen vertraulichen Informationen nur für die Herstellung der Vertragsprodukte oder die Durchführung der Leistung zu verwenden. In diesem Fall hat uns der Lieferant alle für die Produktion der Vertragsprodukte bzw. die Durchführung der Leistung erforderlichen Werkzeuge, sofern diese nicht auf dem freien Markt erhältlich sind, sowie alle erforderlichen Dokumente, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen und Informationen auf unsere Aufforderung unverzüglich herauszugeben und uns bei der Verlagerung der Produktion oder Leistungsdurchführung im Rahmen des für ihn Zumutbaren angemessen zu unterstützen sowie uns ein auf die Zeitdauer des Vorliegens der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Frist für den Anlauf der Produktion beim Lieferanten begrenztes übertragbares, unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Nutzungsrecht einzuräumen.
§ 8 Qualitätsanforderungen
1. Unsere Mindesterwartung an das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten ist die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2. Der Lieferant sichert zu, alle erforderlichen geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen und einzusetzen, um die Qualität der Lieferungen und Leistungen sicherzustellen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten ein vergleichbares Qualitäts-Management-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Handelsware, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen sowie extern veredelter oder sonst behandelter Teile sicherstellt. Weitere Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Parteien zu regeln.
3. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
4. Der Lieferant wird uns über durch gesetzliche Regelungen verursachte Veränderungen seiner Produkte, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
5. Der Lieferant hat seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind und eine Rückverfolgung der Produkte durch ihn gewährleistet ist.
6. Der Lieferant fügt seinen Lieferungen Werkprüfzeugnisse und Sicherheitsdatenblätter bei.
7. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten unter Berücksichtigung ihrer technischen und qualitativen Leistungsfähigkeit auswählen und überwachen.
8. Der Lieferant überwacht die Anwendung und Wirksamkeit seiner Prozesse und seiner Unterlieferanten durch jährliche Audits und hat uns die Möglichkeit zu geben, an diesen Audits teilzunehmen.
9. Qualitätsrelevanten Aufzeichnungen sind mindestens 20 Jahre nach Auslieferung seiner Produkte/Erbringung seiner Leistungen sicher, geschützt vor Zugriffen Dritter, in lesbarer Form aufzubewahren und auf unser Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
10. Mit Annahme des Auftrages bestätigt der Lieferant die Herstellbarkeit bzw. Durchführbarkeit des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen.
11. Zum Nachweis eines stabilen Qualitätsniveaus führt er beginnend ab dem Zeitpunkt der Erstmusterfreigabe eine jährliche Requalifikationsprüfung durch.
§ 9 Sach- und Rechtsmängel
1. Es gilt der gesetzliche Mangelbegriff. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass seine Produkte und Leistungen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, den Technischen Normen sowie dem aktuellen Stand der Technik und den vereinbarten Beschaffenheiten in Text und Zeichnung entsprechen und für den dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck geeignet sind.
2. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die von ihm erbrachten Leistungen und Lieferungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine in- oder ausländischen Schutzrechte Dritter verletzen.
3. Er wird uns auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt er die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat er uns hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Informationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr des Anspruchs erforderlich sind sowie uns bei der Abwehr der Ansprüche angemessen auf eigene Kosten zu unterstützen und uns alle Informationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr des Anspruchs erforderlich sind sowie uns bei der Abwehr der Ansprüche angemessen auf eigene Kosten zu unterstützen.
§ 10 Mangel- und Schadenersatzansprüche
1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behalten wir uns vor, pro berechtigte Reklamation eine administrative Bearbeitungspauschale von 150,00 € zu berechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und uns der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten, zu tragen.
Die Regelungen des § 445a BGB zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 439 BGB gelten analog auch dann, wenn wir an unseren Abnehmer eine mangelhafte Gesamtsache geliefert haben und der Mangel innerhalb dieser Gesamtsache aus einem Erzeugnis unseres Lieferanten herrührt.
3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
5. Unsere Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse von uns hergestellten Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an uns sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
Die Regelung des § 445 b BGB zur vertragsrechtlichen Verjährung gelten analog auch dann, wenn wir an unseren Abnehmer eine mangelhafte Gesamtsachen geliefert haben und der Mangel innerhalb dieser Gesamtsache aus einem Erzeugnis unseres Lieferanten herrührt. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 3 Jahre.
Die Gewährleistungszeit für Mängel von Teilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme.
Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung.
Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.
6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an uns oder Abnahme durch uns. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem die Ersatzlieferung ausgeführt wurde. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebesserte Teile gilt der Neubeginn der Verjährung nur für den ursprünglichen Mangel und die Folgen der Nachbesserung.
8. Der Lieferant hat uns nach Aufforderung von Ansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder mangelhaft erbrachter Dienst- oder Werkleistung sind, freizustellen, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
10. Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
11. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die entstandenen Kosten und Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung ist.
§ 11 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden von mindestens 5 Mio. € pro Schadenfall, zweifach jahresmaximiert sowie bei Lieferungen in die Kfz-Industrie eine Rückrufkostenversicherung für Kfz-Teile und falls nicht, eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit jeweils einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € pro Schadenfall und Versicherungsjahr abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung unter Einschluss der dort sog. fakultativen Deckungen. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ferner hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Tragung der Aus- und Einbaukosten im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung mitversichert ist.
3. Der Lieferant soll diese AEB seinem Produkt-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung des in § 5 dieser AEB beschriebenen Mängelrügeverfahrens und der in § 10 dieser AEB, Absatz 5 und Absatz 10 genannten Verjährungsfristen sowie der in § 10, Absatz 8 enthaltenen Freistellungsverpflichtung vorlegen oder diesen um die Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit nach Maßgabe der Ziffer 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) bitten sowie uns Mitteilung geben, soweit der Versicherer dies ablehnt.
4. Als Nachweis über das Bestehen der vorgenannten Versicherungen überlässt uns der Lieferant spätestens bei Vertragsabschluss die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).
§ 12 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch uns bekannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die unseren Auftrag ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressen wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Sämtliche von uns überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an uns zurückzugeben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung unseres Auftrags gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
7. Gegenstände, die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum. Gegenstände, die in unserem Auftrag hergestellt werden, werden unser Eigentum. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung geliefert werden.
8. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt. Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
9. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen.
10. Produkte, die unserer Bestellung entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.
§ 13 Fertigungsmittel
1. Fertigungsmittel, die von uns zur Verfügung gestellt, von uns geplant oder bezahlt werden, wie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, bleiben in unserem oder werden unser Eigentum. Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Vertragsprodukte einzusetzen.
2. Sofern in unserem Eigentum stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Sofern von uns Sachen beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen können.
In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an, es sei denn, er wurde einzelvertraglich mit uns vereinbart.
§ 15 Compliance
1. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Produkte, Handelsware und Leistungen den geltenden Gesetzen, EU-Verordnungen, Vorschriften, Normen und sonstigen für ihn geltenden Bedingungen entsprechen. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für die EU-Verordnungen REACH, RoHS, oder etwa das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG). Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant geeignete Nachweise über die Erfüllung dieser Verpflichtung.
2. In Bezug auf MiLoG und AEntG verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern zur Ausführung von Verträgen eingesetzten Mitarbeiter/-innen den gesetzlichen Mindestlohn oder, wenn die zu erbringenden Leistungen in den Anwendungsbereich einer europäischen Entsenderichtlinie und/oder dem AEntG, insbesondere bei Entsendungen aus dem Ausland oder in das Ausland, fallen, die jeweils vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, abhängig von ihrer Einsatzdauer, erhalten. Er hat auch den sonstigen tariflichen sowie gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachzukommen und sich bei eingesetzten Subunternehmern durch Nachweise davon zu vergewissern, dass die jeweils aktuellen Anforderungen von diesen eingehalten werden.
3. Sofern gegen uns wegen Nichteinhaltung der Pflichten des Lieferanten nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat er uns von diesen Ansprüchen auf unsere Anforderung freizustellen und uns den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 16 Soziale, ökologische und sonstige Verantwortung
1. Für uns spielt soziale und ökologische Verantwortung sowie Nachhaltigkeit im Rahmen unserer unternehmerischen Aktivitäten eine übergeordnete Rolle.
2. Unsere Lieferanten sind daher verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, bei ihren Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Insbesondere haben unsere Lieferanten hierzu die Grundsätze zum Schutz internationaler Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption nach Maßgabe der Global Compact Initiative der UN, des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wie auch die verpflichtenden ESG-Berichterstattungen nach den Environmental-, Social- und Governance-Kriterien zu beachten und einzuhalten und diese in ihrer eigenen Lieferkette weiterzugeben.
3. Im Falle von Verstößen sowie bei sich abzeichnenden drohenden Verstößen ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren.
4. Für den Fall, dass der Lieferant wiederholt gegen diese vorgenannten Grundsätze und Pflichten verstößt, sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
§ 17 Ausfuhr- und Zollbestimmungen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Zoll- und Ausfuhrbestimmungen des Ursprungslandes seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.
Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US-Export Administration Regulations (EAR); den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software; ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden; die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Produkte über alle Änderungen der bestehenden Daten zu informieren.
3. Der Lieferant bestätigt zudem, entsprechend den Antiterrorismus-Verordnungen der EG bzw. EU Nr. 2580/2001 und Nr.881/2002 sowie Nr. 753/2011 keinen Geschäftskontakt mit Unternehmen, Firmen, Kreditinstituten Organisationen und Personen zu haben, die auf den EU- und/oder US-Sanktionslisten geführt werden. Dies betrifft ebenso Tochtergesellschaften und Niederlassungen des Lieferanten sowie Beteiligungen an Dritten im In- und Ausland. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wir sind bei bestehenden Kontakten des Lieferanten nach entsprechender Prüfung berechtigt, diesen Vertrag und alle weiteren mit dem Lieferanten bestehenden Verträge zu kündigen und bestehende Geschäftsbeziehungen unverzüglich einzustellen ohne dass der Lieferant hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann.
4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
§ 18 Ursprungsnachweis
1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
2. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
3. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
§ 19 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von uns das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz in Kassel.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit uns und unseren Lieferanten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist das Überein-kommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; CISG) anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
§ 20 Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen.
Der Lieferant hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
Hier können Sie unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen herunterladen: › AEB (PDF)